Rechtsschutzversicherung
Als Mitglied unseres Mietervereins sind Sie mietrechtsschutzversichert, sobald wir Sie an den Versicherer entsprechend gemeldet haben. Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung übernimmt die Versicherung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung Gerichtskosten und gesetzliche Vergütungen der Anwälte (auch des Gegners), wenn und soweit Sie diese zu tragen haben. Lediglich eine Selbstbeteiligung je Versicherungsfall muss von Ihnen übernommen werden.
Versicherer ist die
DMB Rechtsschutz-Versicherung AG
Bonner Straße 323
50968 Köln
Tel.-Nr.: 0221 / 37638-0
Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Vereinbarungen im Gruppenversicherungsvertrag, den der Mieterverein mit dem Versicherer abgeschlossen hat:
1. Versichert ist die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen unserer Mitglieder aus ihrem Mietoder Pachtverhältnis für die selbst bewohnte Wohnung in Deutschland in ihrer Eigenschaft als Mieter, Untermieter oder Pächter. Hierunter fallen nicht z. B. die Streitigkeiten zwischen Wohnungsnachbarn oder mit Verwaltungsbehörden, etwa wegen Wohngeldes o.Ä. In Ausnahmefällen können auch beim Gegner entstandene außergerichtliche Anwaltsvergütungen versichert sein. Eine Zweitwohnung oder zusätzlich gemietete Garage u. Ä. ist gegen weiteren Beitrag versicherbar. Für jeden Versicherungsfall übernimmt die DMB Rechtsschutz-Versicherung bis zu 15.000,- Euro.
2. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vom Mieterverein an die DMB Rechtsschutz gemeldeten Datum. Zu Beginn gilt eine dreimonatige Wartezeit. Innerhalb dieser und vor Versicherungsbeginn eingetretene Versicherungsfälle sind nicht versichert! Falls Sie von einem anderen auch versicherten Mieterverein zu uns gewechselt haben ohne Zeitlücke zwischen den Mitgliedschaftszeiten und falls Sie von diesem Mieterverein auch als ver- Merkblatt zur Rechtsschutzversicherung sichert angemeldet waren, entsteht im neuen Versicherungsverhältnis keine neue Wartezeit. Mit Ende der Mitgliedschaft im Mieterverein endet auch der Versicherungsschutz. Das Gleiche gilt auch beim Tod eines Vereinsmitglieds mit Ausnahme der Abwicklung seines Mietverhältnisses unmittelbar nach seinem Tod durch seine/n Erben.
3. Der Versicherungsfall ist nicht erst der Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzung: Er gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
4. Nach Eintritt eines Versicherungsfalls muss sich ein Mitglied im eigenen Interesse schnellstmöglich zur Beratung des Mietervereins begeben. Diesem muss ernsthaft die Gelegenheit gegeben werden, durch Beratung, Schriftwechsel und/oder Verhandlungen die Angelegenheit außergerichtlich zu erledigen, also einen Prozess zu vermeiden. Außerdem muss der Beginn einer gerichtlichen Auseinandersetzung dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden. Kosten auslösende Maßnahmen (z.B. Erhebung einer Klage oder Einlegung der Berufung) sind vorher mit dem Versicherer abzustimmen. Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten kann der Versicherer den Kostenschutz je nach Schwere der Obliegenheitsverletzung ganz oder teilweise ablehnen. Die Meldung des Schadenfalls muss über den Mieterverein geschehen. Dieser prüft und bestätigt der DMB Rechtsschutz, ob eine vorgerichtliche Beratung stattgefunden hat, der Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde usw.
Bitte beachten Sie, dass eine Erläuterung und Wiedergabe der Versicherungsbedingungen hier nicht vollständig sein und auch die Wortwahl nicht immer wie im Vertragstext sein kann.
Andernfalls würde der Rahmen eines Merkblatts gesprengt. Mit noch offenen Fragen wenden Sie sich bitte an den Mieterverein.Absenderangaben zum Merkblatt und Stempel des versendenden Mietervereins: Stand: 11/2008






