Einladung zur Mitgliederversammlung 2025

Der Mieterverein Aachen e. V. lädt, gemäß § 5 der Vereinssatzung, ein zur Mitgliederversammlung am


Dienstag, 25. März 2025
Seminarraum 1 (EG), Talstraße 2, 52068 Aachen
Beginn: 18.00 Uhr

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Vorgesehene Tagesordnung

  1. Begrüßung durch den Vorsitzenden
  2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
  3. Anerkennung der Tagesordnung
  4. Jahresberichte für die abgelaufenen Geschäftsjahre
  5. Geschäftsbericht durch den ersten Vorsitzenden
  6. Kassenbericht durch die Geschäftsführerin
  7. Kassenprüfungsbericht durch Kassenprüfer
  8. Satzungsänderung
  9. Aussprache
  10. Entlastung des Vorstands
  11. Verschiedenes

Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung bis zu zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden müssen, damit der Vorstand sie noch auf die Tagesordnung setzen kann (§ 11 Ziffer 3 der Satzung).

Um zahlreiches und pünktliches Erscheinen wird gebeten.
Alle Mitglieder werden gebeten, unbedingt ihren Mitgliedsausweis mitzubringen.


Manfred Kuckelkorn
1. Vorsitzender


Satzungsänderung

Satzung

des Mieterschutzvereins für Aachen und Umgegend e. V.

 

§ 5 Beiträge

2. Der Jahresbeitrag ist am 1. Januar des Jahres im Voraus zur Zahlung fällig. Eine gesonderte Beitragsrechnung wird nicht erteilt. Bei Anmahnung des Betrages wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben, deren Höhe der Vorstand festsetzt.

 

§ 6 Rechte der ordentlichen Mitglieder

2. Das Mitglied ist berechtigt folgende Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen:

a) kostenlose Beratung in allen Miet- und Pachtverhältnissen berührenden Fragen und wohnungsrechtlichen Angelegenheiten,


b) die Erledigung des zur Rechtsverfolgung bzw. rechtsverteidigenden notwendigen Schriftwechsels,

c) Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten nach Maßgabe und in dem Umfang des durch den Verein für seine Mitglieder abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag mit einer Rechtsschutzversicherung. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten die Beratung des Mietervereins in Anspruch nimmt und, soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung durch den Mieterverein durchgeführt ist. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Gruppenversicherungsvertrag und den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können.

d) Rat und Auskunft wird kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist.

 

 

 

 

 

 

 

 



§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

4. Die Kündigung kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wenn seit dem Eintrittsdatum bis zum Ende des Kalenderjahres mindestens 2 Jahre besteht, andernfalls wird die Kündigung erst zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres wirksam. Die Kündigungserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Beitrag ist bis zu Beendigung der Mitgliedschaft voll zu entrichten und einklagbar.


8. Der Mitgliedsausweis bleibt Eigentum des Vereins, er ist bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

 

§ 9 Vorstand

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und zwei bis vier Besitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder, die die Anforderungen des § 6 Ziffer 6 erfüllen. Vorstandsämter sind Ehrenämter.

 


Satzungsentwurf

Des Mieterschutzvereins für Aachen und Umgegend e. V.

 

§ 5 Beiträge

2. Der Jahresbeitrag ist nach Eintritt alle 12 Monate im Voraus zur Zahlung fällig. Eine gesonderte Beitragsrechnung wird nicht erteilt. Bei Anmahnung des Betrages wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben, deren Höhe der Vorstand festsetzt.

 

§ 6 Rechte der ordentlichen Mitglieder

2. Das Mitglied ist berechtigt folgende Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen:

a) kostenlose außergerichtliche Beratung in allen Wohnraum-, Gewerbe- und Pachtmietverhältnissen (ausgenommen Ferienwohnungen),

b) die Erledigung des zur Rechtsverfolgung bzw. rechtsverteidigenden notwendigen Schriftwechsels,

c) Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten nach Maßgabe und in dem Umfang des durch den Verein für seine Mitglieder abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag mit einer Rechtsschutzversicherung. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten die Beratung des Mietervereins in Anspruch nimmt und, soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung durch den Mieterverein durchgeführt ist. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Gruppenversicherungsvertrag und den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können.

d) Die Mitgliedschaft beinhaltet eine Rechtsschutzversicherung für ein dem Verein angezeigtes Wohnraummietverhältnis. Die Bedingungen der Rechtsschutzversicherung ergeben sich aus dem Gruppenversicherungs-vertrag und beinhalten insbesondere einen Vorvertraglichkeitsausschluss.

e) Rat und Auskunft wird kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist.

f) Die Mitgliedschaft beinhaltet keine gerichtliche Vertretung durch den Verein.

g) Bei einem Wohnungswechsel hat das Mitglied die neue Adresse umgehend mitzuteilen. Die Kosten für die Adressermittlung werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

4. Die Kündigung kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit von 24 Monaten schriftlich erfolgen, andernfalls wird die Kündigung erst zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres wirksam. Soweit keine Kündigung erfolgt, verlängert sich die Vertragslaufzeit um jeweils weitere 12 Monat, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird. Die Kündigungserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Beitrag ist bis zur Beendigung der Mitgliedschaft voll zu entrichten und einklagbar.

8. dieser Passus wird komplett gestrichen




§ 9 Vorstand

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu sechs Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder, die die Anforderungen des § 6 Ziffer 6 erfüllen. Vorstandsämter sind Ehrenämter.